Satzung von Monte Soprano e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Monte Soprano e.V.“ Er ist ins Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Windsbach.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Gemeinschaft ehemaliger und aktiver Mitglieder des Windsbacher Knabenchores und des Studienheims.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Vereinstätigkeit

Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch
(1) Bereitstellung einer Internetplattform mit geschlossenen Benutzergruppen und frei zugänglichen Bereichen.
(2) Organisation von regelmäßigen Veranstaltungen, auch musikalischer Art ("Monte Soprano Chor").

(3) Unterstützung des informativen Austauschs von ehemaligen Mitgliedern des Windsbacher Knabenchores und Studienheims untereinander, sowie zwischen aktiven und ehemaligen Mitgliedern .

(4) Unterstützung von Chor und Internat in Windsbach bei der Organisation und Durchführung der traditionellen Ehemaligentreffen.

(5) Der Verein Monte Soprano versteht sich, nicht nur durch seine musikalischen Aktivitäten, als Botschafter für den Windsbacher Knabenchor.

§ 4 Eintritt der Mitglieder

(1) Ordentliches Mitglied kann jedes aktive oder ehemalige Mitglied des Windsbacher Knabenchores und jeder ehemalige oder aktive Schüler des Studienheims werden.

(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitritt zum Verein.

(3) Sie ist beim Vorstand in elektronischer Form über den Internetauftritt des Vereins zu beantragen.

(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Beitritt wird mit Aushändigung einer Aufnahmeerklärung in Textform wirksam.

(5) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Das Forum im passwortgeschützten Bereich des Internetauftritts steht allen Mitgliedern als Ort zur Diskussion und des Informations-Austauschs zur Verfügung.
(2) Jedes Mitglied verfügt zudem über eine eigene, personalisierbare Seite, auf der es Informationen mit anderen Mitgliedern teilen kann.

(3) Die Mitgliedsdaten (Adresse usw.) können im passwortgeschützten Bereich selbstständig verwaltet werden.
(4) Da die schriftliche Kontaktaufnahme zu Mitgliedern in der Regel elektronisch erfolgt (Email), muss jedes Mitglied dem Verein seine jeweils aktuellen elektronischen Kontaktdaten (Emailadresse) zur Verfügung stellen, um im vollen Umfang an den vom Verein versandten Informationen und am Vereinsleben teilzuhaben.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet (a) mit dem Tod des Mitglieds, (b) durch Austritt,
(c) durch Ausschluss.

(2) Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch einfache Erklärung in Textform (auch Email) gegenüber dem Vorstand erfolgen.

(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise gegen die Satzung verstößt, den Interessen des Vereins, seinem Zweck und seinen Zielen zuwiderhandelt oder trotz Mahnung mit Ausschlussandrohung mit drei Jahresbeiträgen in Rückstand gerät.

(4) Bei einem Beitragsrückstand von zwei Jahresbeiträgen wird dem Mitglied der Zugang zum passwortgeschützten Bereich der Internetseite des Vereins gesperrt, das Mitglied hierüber informiert und zur Zahlung des ausstehenden Betrags aufgefordert. Der Zugang wird nach Begleichung desselben umgehend wieder freigeschalten.

(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung sofort wirksam. Er ist dem Mitglied unter Angabe des Grundes unverzüglich bekannt zu machen.

Die Bekanntgabe erfolgt in Textform.

(6) Im Falle des Ausschlusses wegen Zahlungsrückstanden kann nach Begleichung der ausstehenden Beiträge unverzüglich erneut ein Mitgliedsantrag gestellt werden.

§ 7 Ehrenmitglieder, Außerordentliche Mitglieder

(1) Ehrenmitglied kann werden, wer sich für den Verein in herausragender Weise eingesetzt hat und wem von der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft angetragen wird.

(2) Außerordentliches Mitglied kann werden, wer sich für den Verein und/oder für die Einrichtungen des Evangelisch-Lutherischen Studienheims verdient gemacht hat und wem von der Mitgliederversammlung die außerordentliche Mitgliedschaft angetragen wird.

(3) Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder mit Ausnahme des Stimmrechts. Sie sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

(4) Die Ehrenmitgliedschaft und außerordentliche Mitgliedschaft enden durch Tod, durch freiwilliges Ausscheiden oder durch Ausschluss durch den Vorstand.

§ 8 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge als Jahresbeiträge, die jährlich am 01.09. fällig werden. Der Beitrag wird i.d.R. im Lastschriftverfahren eingezogen.

(2) Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Aktive Mitglieder des Windsbacher Knabenchores bzw. Schüler des Studienheims sind vom Mitgliedsbeitrag befreit. Ihre Beitragspflicht beginnt in dem auf das Jahr ihres Ausscheidens aus Chor oder Internat folgenden Kalenderjahr.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
(1) der Vorstand
(2) die Beisitzer
(3) die Mitgliederversammlung

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassier.

(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(3) Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein.

(4) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

(5) Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes regelt die Geschäftsordnung, die von diesem zu beschließen ist.

(6) Das Amt endet mit Ablauf der Bestellung, durch Rücktritt oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Eine vorzeitige Abwahl ist nur aus wichtigem Grund möglich.

§ 11 Beschränkung der Vertretungsmacht

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 10.000,- € (m.W. zehntausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 12 Beisitzer

(1) Es können Beisitzer gewählt werden, die den Vorstand in unterschiedlichen Bereichen unterstützen.
(2) Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.

(3) Die Beisitzer müssen Vereinsmitglieder sein.

§13 Kassenprüfer

Der von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählte Kassenprüfer überprüft die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Von jeder durchgeführten Revision ist ein Revisionsbericht zu erstellen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Kassenprüfer darf kein Mitglied des Vorstands sein.

In der Mitgliederversammlung erstattet der Kassenprüfer Bericht und beantragt, über die Entlastung des Vorstands zu entscheiden.

§ 14 Berufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,

(a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
(b) jährlich einmal, in der Regel am Tage des Internatsfestes und
(c) wenn 1/10 der Mitglieder dies verlangen.

(2) Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuladen.

§ 15 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung
(1) Beschlussfähig ist jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
(2) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

(3) Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (Enthaltungen u. Nein-Stimmen werden nicht addiert.)
(4) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 16 Beurkundung

(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.

(2) Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen.

§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder notwendig.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand oder durch die Mitgliederversammlung bestellte Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die „Gesellschaft zur Förderung des
Windsbacher Knabenchores e. V.“

§ 18 Schlussbestimmungen

Die Satzung vom 20.05.2008 wurde in der Mitgliederversammlung vom 25.05.2017 neu gefasst. Die Neufassung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Windsbach, den 25.05.2017